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13. ISPO Weltkongress / ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK                  
Anschrift | Lageplan | Wegbeschreibung | E-Mail | Impressum
SATZUNG
des Vereins der Bundesfachschule für Orthopädietechnik e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bundesfachschule für Orthopädietechnik
e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist
a) die Unterhaltung und Förderung der Bundesfachschule für Orthopädietechnik,
b) die Förderung aller Innovationen auf dem Gebiet der Orthopädietechnik
und angrenzender Gebiete der Betriebswirtschaft sowie der orthopädietechnischen
Forschung, Entwicklung und Erprobung im In- und Ausland,
c) die Information der Öffentlichkeit über die Probleme Behinderter
und die Möglichkeit der orthopädietechnischen Versorgung, insbesondere
durch Presseveröffentlichungen sowie die Information der Ärzte und
Fachkreise über die Orthopädietechnik und die Bundesfachschule auf
und durch Messen, Kon-gressen und Tagungen.
d) Nutzbarmachung der in der Bundesfachschule für Orthopädietechnik
vorhandenen technischen, organisatorischen und pädagogischen Erkenntnisse
im Hinblick auf die orthopädietechnische Versorgung in nicht industrialisierten
Staaten ggf. in Zusammenarbeit mit Entwicklungshilfeträgern
e) Erarbeitung von wissenschaftlichen Publikationen sowie Lehrbüchern
auf dem Gebiete der Orthopädie-Technik
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Die Bundesfachschule für Orthopädie-Technik
a) Die BUFA hat als primäre Aufgabe, die Fachkräfte in der Orthopädie-
und Rehatechnik sowie des Sanitätshauses dem technischen Fortschritt
entsprechend weiterzubilden, sowie die Versorgung von Kranken und Behinderten
mit Hilfsmitteln weiter zu entwickeln.
Die BUFA arbeitet dabei in angewandter Forschung und Lehre mit Instituten
und Hochschulen im In- und Ausland zusammen.
b) Der Vorstand des BUFA e.V. bestellt den Leiter der BUFA.
c) Der Besuch der Bundesfachschule ist jedem ermöglicht, der eine entsprechende
Vorbildung hat.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Einzelfirmen und Gesellschaften (Unternehmen), die einer dem Bundesinnungsverband
angeschlossenen Innung angehören.
b) Einzelfirmen und Gesellschaften (Unternehmen), die Innungsmitglieder mit
Materialien und Halbfertigteilen zur Anfertigung orthopädischer Heil-
und Hilfsmittel oder mit Fertig- und Handelsartikeln beliefern.
c) Einzelpersonen, Innungen, Gesellschaften und Organisationen, die an der
Förderung der Bundesfachschule und der sonstigen Vereinszwecke interessiert
sind.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet und dies dem Antragsteller
schriftlich bestätigt. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung fällig
und auf eines der Konten des Vereins zu überweisen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt (Kündigung)
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Sie
wird rechtswirksam mit halbjähriger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit
der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Mitglieder, die dem Zwecke des Vereins zuwiderhandeln, können jederzeit
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vor-stand die Frage des Ausschlusses der nächsten Mitgliederversammlung
zur Ent-scheidung vorzulegen.
§ 6
Beiträge
Die dem Verein erwachsenden Ausgaben sind durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse
und Spenden zu decken. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Beiträge sind auf eines der Konten des Vereins zu zahlen.
Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt (Kündigung).
Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein nicht geltend
gemacht werden. Der Beitrag ist zu Beginn des Rechnungsjahres bzw. bei Eintritt
in den Verein sofort nach Rechnungserhalt fällig.
Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist auch bei Austritt (Kündigung),
Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Haftung des Vereins
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
gesamte Vereinsvermögen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben
weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand des Bundesinnungsverbandes
für Orthopädietechnik bestellt. Sie müssen der Delegiertenversammlung
des Bundesinnungsverbandes angehören.
Die übrigen sieben Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung
durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, drei davon müssen der Delegiertenversammlung
des Bundesinnungsverbandes und vier den Lieferantenkreisen angehören.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein oder als
Inhaber, geschäftsführender Gesellschafter, Komplementär, Vorstand,
Prokurist oder Geschäftsführer die Geschäfte eines dem Verein
angehörenden Unternehmens leiten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, vom Tage der Wahl an
gerechnet. Der vom Vorstand des Bundesinnungsverbandes bestellte Vorsitzende
des Vereins und sein Stellvertreter treten ihr Amt auch erst am Tage der Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder an. Die erneute Bestellung des Vorsitzenden,
seines Stellvertreters sowie Wiederwahl des übrigen Vorstandes ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
das Amt angetreten haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
wählt die Mitgliederversammlung unverzüglich ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten.
Der Vorstand kann für die Geschäftsführung des Vereins einen
Geschäftsführer bestellen. Außerdem kann er für die Wahrnehmung
der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten sachverständigen Vertreter
beauftragen.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesord-nungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Beaufsichtigung der Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung sowie Erstellung eines Jahresberichtes,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung oder den Ausschluss
von Mitgliedern,
f) Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die über den
Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes
die laufenden Geschäfte zu führen. Der Schulleiter führt nach
näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte der BUFA.
Laufende Geschäfte der Verwaltung sind täglich anfallende Verwaltungsaufgaben,
die nach Art und Ausmaß geregelt wiederkehren.
Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins mit allen dazugehörenden
Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann
ferner einen besonderen Kassenführer bestellen, welcher die allgemeinen
Kassengeschäfte zu erledigen hat. Für die Leistung von Zahlungen
sind die Kassenführer oder der Geschäftsführer nur gemeinsam
mit dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter berechtigt.
Für die ständige Beratung in Steuer-, Versicherungs- und ähnlichen
Angelegenheiten und für die Prüfung der Bücher des Vereins
kann der Vorstand einen besonderen Beauftragten bestellen. Über die Sitzungen
des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und binnen vier Wochen den Mitgliedern
des Vorstandes zuzuleiten.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen die Geschäfte
ehrenamtlich. Sie erhalten den Ersatz ihrer Auslagen nach den jeweils gültigen
steuerrechtlichen Höchstsätzen.
Dem beauftragten Geschäftsführer und Kassenführer kann eine
monatliche Vergütung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand
beschließt.
Zu Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden - oder im Verhinderungsfall von
seinem Stellvertreter - unter Angabe der Tagesordnung eingeladen, in Ausnahmefällen
kann die Einladung mündlich erfolgen.
Der Leiter der Bundesfachschule und der Geschäftsführer des Vereines
nehmen an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12
Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
Sie ist mit vierzehntägiger Frist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen
vor Beginn der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein. Über Anträge
auf Ergänzung der Ta-gesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der ab-gegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt als ausschließlich dafür
zuständiges Organ in der Regel über folgende Punkte:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr,
2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
der Aufnahmegebühr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins,
6. Neuwahl von drei Kassenprüfern,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder
sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes
Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen vertreten. Die schriftliche Bevollmächtigung
ist dem Vorstand vor der Mitglieder-versammlung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der
Tagesordnung stehen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ebenfalls ist für
eine Änderung des Zweckes des Vereins eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und werden
mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen per Akklamation sind zulässig,
wenn niemand widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für
die außerordentliche Mit-gliederversammlung gelten die §§
12 und 13 entsprechend.
§ 15
Der Beirat
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat für den Verein
eingerichtet werden. Mitglieder des Beirates können Vertreter der Kostenträger
im Gesundheitswesen (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, orthopädischen
Versorgungsstellen sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung),
der auf dem Gebiet der orthopädietechnischen Versorgung tätigen
Industrieunternehmen, der Fachärzte für Orthopädie sowie politischer
Parteien und anderer Organisationen sein.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand des Vereins zur Förderung
der Bundesfachschule für Orthopädietechnik e. V. berufen.
Der Beirat soll über die neuen Entwicklungen auf dem Gebiete der Orthopädietechnik
umfassend informiert werden. Er kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten
beraten.
Eine Sitzung des Beirates muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von
mindestens drei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht.
Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie
sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
§ 16
Kassenprüfungsausschuss
Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die
nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Sie werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,
Wiederwahl ist zulässig.
Der Kassenprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen
und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu
berichten. Dabei
muss die Jahresrechnung von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft
werden.
§ 17
Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei
Veranstaltungen evtl. eintretenden Unfälle, soweit sie nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
§ 18
Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck
mit einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer
¾ Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen
Vereinsmitglieder.
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das gesamte Vermögen nach Durchführung der Liquidation
an das Deutsche Rote Kreuz oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte
Körperschaft.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestimmte
Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung
des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke
des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten
dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.
Satzung in der Fassung vom 06. September 2002
gez. Hans Werner Willecke - Vorsitzender
gez. Frank Jüttner - stellv. Vorsitzender
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