Satzung des Vereins der Bundesfachschule für Orthopädietechnik e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesfachschule für Orthopädietechnik e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
  • a) die Unterhaltung und Förderung der Bundesfachschule für Orthopädietechnik,
  • b) die Förderung und Verbreitung (Lehre) aller Innovationen auf dem Gebiet der Orthopädietechnik und angrenzender Gebiete der Betriebswirtschaft sowie der orthopädietechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung im In- und Ausland,
  • c) die Information der Öffentlichkeit über die Probleme Behinderter und die Möglichkeit der orthopädietechnischen Versorgung, insbesondere durch Presseveröffentlichungen sowie die Information der Ärzte und Fachkreise über die Orthopädietechnik und die Bundesfachschule auf und durch Messen, Kongressen und Tagungen.
  • d) Nutzbarmachung der in der Bundesfachschule für Orthopädietechnik vorhandenen technischen, organisatorischen und pädagogischen Erkenntnisse im Hinblick auf die orthopädietechnische Versorgung in nicht industrialisierten Staaten ggf. in Zusammenarbeit mit Entwicklungshilfeträgern
  • e) Erarbeitung von wissenschaftlichen Publikationen sowie Lehrbüchern auf dem Gebiete der Orthopädie-Technik
  • f) Zusammenarbeit mit Hochschulen und Instituten in der Entwicklung und Durchführung orthopädietechnischer Studiengänge
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Die Bundesfachschule für Orthopädie-Technik

  • a) Die BUFA hat als primäre Aufgabe, die Fachkräfte in der Orthopädie- und Rehatechnik sowie des Sanitätshauses dem technischen Fortschritt entsprechend weiterzubilden, sowie die Versorgung von Kranken und Behinderten mit Hilfsmitteln weiter zu entwickeln. Die BUFA arbeitet dabei in angewandter Forschung und Lehre mit Instituten und Hochschulen im In- und Ausland zusammen.
  • b) Der Vorstand des BUFA e.V. bestellt den Leiter der BUFA.
  • c) Der Besuch der Bundesfachschule ist jedem ermöglicht, der eine entsprechende Vorbildung hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
  • a) Einzelfirmen und Gesellschaften (Unternehmen), die einer dem Bundesinnungsverband angeschlossenen Innung angehören.
  • b) Einzelfirmen und Gesellschaften (Unternehmen), die Innungsmitglieder mit Materialien und Halbfertigteilen zur Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel oder mit Fertig- und Handelsartikeln beliefern.
  • c) Einzelpersonen, Innungen, Gesellschaften und Organisationen, die an der Förderung der Bundesfachschule und der sonstigen Vereinszwecke interessiert sind.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet und dies dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung fällig und auf eines der Konten des Vereins zu überweisen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod
  2. durch Austritt (Kündigung)
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Sie wird rechtswirksam mit halbjähriger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Mitglieder, die dem Zwecke des Vereins zuwiderhandeln, können jederzeit vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Frage des Ausschlusses der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Beiträge

Die dem Verein erwachsenden Ausgaben sind durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden zu decken. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind auf eines der Konten des Vereins zu zahlen. Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt (Kündigung). Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein nicht geltend gemacht werden. Der Beitrag ist zu Beginn des Rechnungsjahres bzw. bei Eintritt in den Verein sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist auch bei Austritt (Kündigung), Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Haftung des Vereins

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das gesamte Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand des Bundesinnungsverbandes für Orthopädietechnik bestellt. Sie müssen der Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes angehören. Die übrigen acht Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, vier davon sollen der Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes und vier den Lieferantenkreisen angehören. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein oder als Inhaber, geschäftsführender Gesellschafter, Komplementär, Vorstand, Prokurist oder Geschäftsführer die Geschäfte eines dem Verein angehörenden Unternehmens leiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Der vom Vorstand des Bundesinnungsverbandes bestellte Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter treten ihr Amt auch erst am Tage der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder an. Die erneute Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie Wiederwahl des übrigen Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Außerdem kann er für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten sachverständigen Vertreter beauftragen. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
  • a) Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  • b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • d) Beaufsichtigung der Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung eines Jahresberichtes,
  • e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern,
  • f) Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Der Schulleiter führt nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte der BUFA. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind täglich anfallende Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß geregelt wiederkehren. Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins mit allen dazugehörenden Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann ferner einen besonderen Kassenführer bestellen, welcher die allgemeinen Kassengeschäfte zu erledigen hat. Für die Leistung von Zahlungen sind die Kassenführer oder der Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter berechtigt. Für die ständige Beratung in Steuer-, Versicherungs- und ähnlichen Angelegenheiten und für die Prüfung der Bücher des Vereins kann der Vorstand einen besonderen Beauftragten bestellen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und binnen vier Wochen den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen die Geschäfte ehrenamtlich. Sie erhalten den Ersatz ihrer Auslagen nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Höchstsätzen. Dem beauftragten Geschäftsführer und Kassenführer kann eine monatliche Vergütung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt. Zu Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – unter Angabe der Tagesordnung eingeladen, in Ausnahmefällen kann die Einladung mündlich erfolgen. Der Leiter der Bundesfachschule und der Geschäftsführer des Vereines nehmen an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist mit vierzehntägiger Frist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt als ausschließlich dafür zuständiges Organ in der Regel über folgende Punkte:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
  6. Neuwahl von drei Kassenprüfern,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen vertreten. Die schriftliche Bevollmächtigung ist dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ebenfalls ist für eine Änderung des Zweckes des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen per Akklamation sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Der Beirat

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat für den Verein eingerichtet werden. Mitglieder des Beirates können Vertreter der Kostenträger im Gesundheitswesen (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, orthopädischen Versorgungsstellen sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung), der auf dem Gebiet der orthopädietechnischen Versorgung tätigen Industrieunternehmen, der Fachärzte für Orthopädie sowie politischer Parteien und anderer Organisationen sein. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand des Vereins zur Förderung der Bundesfachschule für Orthopädietechnik e. V. berufen. Der Beirat soll über die neuen Entwicklungen auf dem Gebiete der Orthopädietechnik umfassend informiert werden. Er kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten. Eine Sitzung des Beirates muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.

§ 16 Kassenprüfungsausschuss

Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dabei muss die Jahresrechnung von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft werden.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen evtl. eintretenden Unfälle, soweit sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Vereinsmitglieder. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen nach Durchführung der Liquidation an das Deutsche Rote Kreuz oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestimmte Vorstandsmitglieder. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen. Satzung in der Fassung vom 20. April 2012 gez. Olaf Kelz Vorsitzender gez. Klaus-Jürgen Lotz stellv. Vorsitzender